Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 (GELTUNG)

1. Allen Verträgen des Sachverständigen liegen nachst. Vertragsbedingungen zugrunde. Sie gelten auch für Folgeaufträge und bei ständigen Geschäftsbeziehungen.

2. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (AG) werden nur Vertragsinhalt, wenn sie der Sachverständige ausdrücklich schriftlich anerkennt.

§ 2 (AUFTRAG)

1. Die Annahme des Auftrages sowie mündlich, telefonisch oder durch Angestellte getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenarbeiten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Sachverständigen.

2. Gegenstand des Auftrages ist jede Art gutachterlicher Tätigkeit wie Feststellung von Tatsachen, Darstellung von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung und Überprüfung. Diese Tätigkeit kann auch im Rahmen schiedsgutachterlicher oder schiedsgerichtlicher Tätigkeit ausgeübt werden.

3. Gutachterthema und Verwendungszweck sind bei Auftragserteilung schriftlich festzulegen.

§ 3 (DURCHFÜHRUNG DES AUFTRAGES)

1. Der Auftrag ist entsprechend den für einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gültigen Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.

2. Einen bestimmten Erfolg insbesondere ein vom Auftraggeber gewünschtes Ergebnis, kann der Sachverständige nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten.

3. Der Sachverständige erstattet seine gutachterliche Tätigkeit persönlich. Soweit es notwendig oder zweckmäßig ist und die Eigenverantwortung des Sachverständigen erhalten bleibt, kann sich der Sachverständige bei der Vorbereitung des Gutachtens der Hilfe sachverständiger Mitarbeiter bedienen.

4. Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages die Zuziehung von Sachverständigen anderer Disziplinen erforderlich, muss vor deren Beauftragung die Zustimmung des Auftraggebers eingeholt werden. Die danach erfolgende Beauftragung erfolgt unmittelbar im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers sodass der Sachverständige für ihre Tätigkeit keine Haftung übernimmt.

5. Im Übrigen ist der Sachverständige berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des Auftraggebers die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Soweit hier unvorhergesehene zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich sind, ist der Auftraggeber ausdrücklich darauf hinzuweisen.

6. Der Sachverständige wird vom Auftraggeber ermächtigt, bei beteiligten Behörden und dritten Personen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich, ist ihm vom Auftraggeber hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen.

7. Das Gutachten ist innerhalb vereinbarter Frist zu erstatten. Der Zeitraum ist in der Auftragsbestätigung anzugeben.

8. Schriftliche Ausarbeitungen werden dem Auftraggeber in zweifacher Ausfertigung kostenpflichtig zur Verfügung gestellt, weitere Exemplare nach Anforderungen.

9. Nach Erledigung des Auftrages und Zahlung der vereinbarten Vergütung hat der Sachverständige die ihm vom Auftraggeber zur Durchführung des Gutachtensauftrages überlassenen Unterlagen unaufgefordert wieder zurückzugeben.

§ 4 (PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS)

1. Der Auftraggeber darf dem Sachverständigen keine Weisungen erteilen oder ihm gegenüber Wünsche äußern, die dessen tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis des Gutachtens verfälschen können.

2. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Sachverständigen alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen (z. B. Rechnungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr) unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. Der Sachverständige ist von allen Vorgängen und Umständen, die für die Erstattung des Gutachtens von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.

§ 5 (SCHWEIGEPFLICHT DES SACHVERSTÄNDIGEN)

1. Der Sachverständige unterliegt gemäß § 203 Abs. 2 Nr. 5 StGB der Schweigepflicht. Dementsprechend ist es ihm auch vertraglich untersagt, das Gutachten selbst oder Tatsachen oder Unterlagen, die ihm im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit anvertraut worden oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus.

2. Diese Schweigepflicht gilt auch für alle im Betrieb des Sachverständigen mitarbeitenden Personen. Der Sachverständige hat dafür zu sorgen, dass die Schweigepflicht von den genannten Personen eingehalten wird.

3. Der Sachverständige ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung der bei der Gutachtenserstattung erlangten Kenntnisse befugt, wenn er aufgrund von gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet ist oder sein Auftraggeber ihn ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht entbindet.

§ 6 (URHEBERRECHTSSCHUTZ)

1. Der Sachverständige behält an den von ihm erbrachten Leistungen Urheberrecht.

2. Daher darf der Auftraggeber das im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist.

3. Eine darüber hinausgehende Weitergabe des Gutachtens an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textveränderung oder -kürzung ist dem Auftraggeber nur mit Einwilligung des Sachverständigen gestattet.

4. Eine Veröffentlichung oder Vervielfältigung des Gutachtens bedarf in jedem Fall der Einwilligung des Sachverständigen.

§ 7 (HONORAR)

1. Der Sachverständige hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der ausdrücklichen Vereinbarung.

2. Daneben können Nebenkosten und Auslagen in tatsächlich anfallender (gegen entsprechenden Nachweis) oder vereinbarter Höhe (ohne Nachweis) verlangt werden.

3. Der Sachverständige ist auch ohne besondere Vereinbarung berechtigt, angemessene Vorauszahlungen auf Vergütung und Auslagen vom Auftraggeber zu verlangen. Bis zum Eingang angeforderter Vorschüsse ist der Sachverständige berechtigt, die Leistung zu verweigern.

4. Zu Vergütung und Auslagen kommt die Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.

5. Wird der Sachverständige aufgrund der ihm durch den vorliegenden Vertrag übertragenen Tätigkeit später als Zeuge, sachverständiger Zeuge oder Sachverständiger zu Beweiszwecken herangezogen, so hat er gegen den Auftraggeber einen Anspruch auf Entschädigung nach den in diesem Vertrag vereinbarten Gebührensätzen. Die Entschädigung, die er im gerichtlichen Verfahren zugesprochen erhält, ist anzurechnen.

§ 8 (ZAHLUNG / ZAHLUNGSVERZUG)

1. Das vereinbarte Honorar wird mit Absendung des Gutachtens an den Auftraggeber fällig. Die postalische Übersendung des Gutachtens unter gleichzeitiger Einzeihung der fälligen Vergütung durch Nachnahme ist zulässig.

2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.

3. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung des Honorars in Verzug, so kann der Sachverständige nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens ist bei Zahlungsverzug Verzugszins in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu entrichten, sofern der Sachverständige nicht höhere Sollzinsen nachweist.

4. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Sachverständigen zur Folge. In diesen Fällen ist der Sachverständige berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das Gleiche gilt bei Nichteinlösen von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs oder Nachsuchen eines Vergleiches des Auftraggebers.

5. Gegen Ansprüche des Sachverständigen kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.

§ 9 (FRISTÜBERSCHREITUNG)

1. Frist zur Ablieferung des Gutachtens (vgl. § 3 Abs. 7) beginnt mit Vertragsabschluß. Benötigt der Sachverständige für die Erstattung des Gutachtens Unterlagen des Auftraggebers oder ist die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, so beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der Unterlagen bzw. des Vorschusses.

2. Bei der Überschreitung des Ablieferungstermines kann der Auftraggeber nur im Falle des Leistungsverzuges des Sachverständigen oder der vom Sachverständigen zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen.

3. Der Sachverständige kommt nur in Verzug, wenn er die Lieferverzögerung zu vertreten hat. Bei nicht zu vertretenden Lieferhindernissen wie höherer Gewalt, Krankheit, Betriebsstörungen, Streik und Aussperrung tritt Lieferverzug nicht ein. Die Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechend und der Auftraggeber kann hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Wird durch solche Lieferhindernisse dem Sachverständigen die Erstattung des Gutachtens völlig unmöglich, so wird er von seinen Vertragspflichten frei. Auch in diesem Falle steht dem Auftraggeber ein Schadenersatzanspruch nicht zu.

4. Der Auftraggeber kann neben Lieferung Verzugsschaden nur verlangen, wenn dem Sachverständigen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

§ 10 (KÜNDIGUNG)

1. Auftraggeber und Sachverständiger können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.

2. Wichtige Gründe, die den Auftraggeber zur Kündigung berechtigen, sind u. a. Rücknahme der öffentlichen Bestellung durch die zuständige Bestallungsbehörde oder ein Verstoß gegen die dem Sachverständigen nach Sachverständigenordnung der IHK zum Schutze des Auftraggebers obliegenden Pflichten.

3. Wichtige Gründe, die den Sachverständigen zur Kündigung berechtigen, sind u. a. Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers, Versuch unzulässiger Einwirkung des Auftraggebers auf den Sachverständigen, der die Objektivität des Ergebnisses des Gutachtens zu gefährden geeignet ist; wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät, wenn der Auftraggeber in Vermögensverfall gerät; wenn der Sachverständige nach Auftragsannahme feststellt, dass ihm die zur Erledigung des Auftrages notwendige Sachkunde fehlt.

4. Im Übrigen ist eine Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.

5. Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den der Sachverständige zu vertreten hat, so steht ihm eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Teilleistung nur insoweit zu, als diese für den Auftraggeber objektiv verwertbar ist.

6. In allen anderen Fällen behält der Sachverständige den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40 % des Honorars für die vom Sachverständigen noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.

§ 11 (GEWÄHRLEISTUNG)

1. Als Gewährleistung kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nachbesserung des mangelhaften Gutachtens verlangen.

2. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlagen die Nachbesserungen fehl, kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Honorars (Minderung) verlangen.

3. Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem Sachverständigen schriftlich angezeigt werden; andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.

§ 12 (HAFTUNG)

1. Der Sachverständige haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn er oder seine Mitarbeiter die Schäden durch ein mangelhaftes Gutachten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen. Dieses gilt auch für Schäden, die bei Nachbesserung entstehen. Für den Fall der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit wird diese der Höhe nach begrenzt auf Personenschäden 12 Millionen €; auf sonstige Schäden 250.000,00 €. Die Haftung des Sachverständigen bemisst sich nach den gesetzlichen Regelungen.

2. Die Rechte des Auftraggebers aus Gewährleistung gemäß § 11 werden dadurch nicht berührt. Die Ansprüche wegen Lieferverzuges sind in § 9 abschließend geregelt.

§ 13 (ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND)

1. Erfüllungsort der Ablieferung des Gutachtens und Zahlung des Honorars ist die berufliche Niederlassung des Sachverständigen.

2. Für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand die berufliche Niederlassung des Sachverständigen.

3. Derselbe Gerichtsstand gilt wenn a) der Sachverständige seine Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend macht. b) der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Innland hat oder c) der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Innland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§ 14 (VERTRAGSÄNDERUNG UND AUSLEGUNGSMAßSTAB)

1. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Zur Auslegung dieser Vertragsbedingungen sind die Vorschriften über den Werkvertrag (§§ 631 – 650 BGB) maßgebe